Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller zwischen dem Kunden und der Citycom Telekommunikation GmbH, (im folgenden als Citycom bezeichnet) abgeschlossenen und auf sie verweisenden Vertragsverhältnisse (im folgenden als Vertrag bezeichnet). Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe, Definitionen und Abkürzungen haben dieselbe Bedeutung wie im Vertrag. Citycom ist berechtigt, diese AGB bei Bedarf abzuändern. Der Umstand, dass eine Änderung eintritt, wird dem Kunden in geeigneter Form mitgeteilt und berechtigen den Kunden nach Maßgabe des § 25 Abs 3 TKG 2003 zur Kündigung des Vertrages. Der Volltext der jeweils gültigen AGB wird von Citycom auf der unternehmenseigenen Internet-Homepage (derzeit www.citycom-austria.com) oder in anderer, dem Kunden rechtzeitig mitgeteilter Form veröffentlicht. Der Kunde hat das Recht, über Anforderung eine gedruckte Fassung derselben von Citycom zu erhalten. Diese AGB gelten nicht für Konsumenten im Sinne des § 1 KSchG.

 

2. Vertragsgegenstand, Vertragsverhältnis

Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen ab Leistungsbeginn wie im Vertrag festgelegt. Das Vertragsverhältnis wird durch Unterfertigung des Vertrages durch den Kunden begründet. Angebote von Citycom sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich errichtet sind. Annahmeerklärungen von Citycom, die automationsunterstützt mittels Datenverarbeitung (EDV) ausgefertigt werden, bedürfen keiner Unterschrift. Die jeweiligen technischen Leistungsbeschreibungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierender Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und Citycom.

 

3. Leistungsbeginn

Leistungsbeginn ist der früheste der folgenden Zeitpunkte:
3.1 der im Vertrag vereinbarte Zeitpunkt oder
3.2 ein etwaiger früherer tatsächlicher Bereitstellungszeitpunkt
3.3 im Falle einer verspäteten Bereitstellung der in Z. 3.1 genannte Zeitpunkt, jedoch nur insofern die Citycom kein Verschulden an der Verspätung trifft. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, so gilt als Leistungsbeginn der Zeitpunkt 3 Monate ab Bestellung. Im Zuge der Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen führt Citycom eine Übergabeprüfung durch. Das Protokoll über die Übergabeprüfung wird dem Kunden übergeben.

 

4. Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Die Telekommunikationsdienstleistungen werden von Citycom bzw. von der Muttergesellschaft der Holding Graz GmbH auf Grund des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erbracht. Citycom gibt dem Kunden je nach Verfügbarkeit unentgeltlich allgemeine Informationen über die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen. Ausschließlich der Kunde ist für den Inhalt und die Art der von ihm und von Personen, denen er die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen der Citycom ermöglicht, übermittelten Informationen verantwortlich. Er hat insbesondere für die Einhaltung der strafgesetzlichen Bestimmungen und des Datenschutzgesetzes zu sorgen. Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, der Zahlstelle, des Ansprechpartners, sowie Änderungen der Firmenbuchnummer und der Rechtsform hat der Kunde umgehend Citycom schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt wurden.

 

5. Citycom–Einrichtungen, Installation und Wartung

Für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen bedient sich Citycom der dafür notwendigen Einrichtungen, die von ihr oder in ihrem Auftrag von Dritten installiert und gewartet werden (“Citycom-Einrichtungen”). Der Kunde ermöglicht Citycom die Installation, Wartung, Änderung oder Demontage von Citycom-Einrichtungen wie folgt:
Der Kunde wird Citycom und von ihr beauftragten Dritten die für die Installation und den Betrieb der Citycom-Einrichtungen notwendigen Räume unentgeltlich in einem dafür geeigneten Zustand (insbesondere hinsichtlich Luftfeuchtigkeit und Temperatur) bereitstellen und während der Dauer des Vertrages erhalten. Vor Beginn der Installation der Citycom-Einrichtungen wird der Kunde Citycom und von ihr beauftragten Dritten die Lage verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen mitteilen und für einen Erdungsanschluss sorgen. Für alle Liegenschaften, Gebäude und Räume, die für die Installation, Wartung, Änderung oder Demontage von Citycom-Einrichtungen durch Citycom und von ihr beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wird der Kunde die dafür erforderliche Zustimmung des jeweiligen Verfügungsberechtigten einholen, Citycom auf Wunsch schriftlich nachweisen und allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen für Installation und Betrieb der Citycom-Einrichtungen erlangen. Die für die ordnungsgemäße Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen erforderliche elektrische Energie sowie die erforderlichen Hilfs- und Schutzvorrichtungen stellt der Kunde unentgeltlich zur Verfügung. Die Vermeidung bzw. Beseitigung von Störeinflüssen auf Citycom-Einrichtungen (insbesondere Fremdspannungen) obliegt, sofern es in seinem Einflussbereich liegt, dem Kunden, kann jedoch nach dessen Verständigung durch Citycom auch von dieser vorgenommen oder veranlasst werden. Die dafür notwendigen Kosten trägt jedenfalls der Kunde. Die Citycom-Einrichtungen dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden. An Citycom-Einrichtungen dürfen nur an den dafür eingerichteten Stellen für diese geeignete Endgeräte angeschlossen und betrieben werden. Die Citycom-Einrichtungen dürfen ausschließlich von Citycom oder von ihr beauftragten Dritten installiert, gewartet, geändert oder demontiert werden. Dazu ist Citycom sowie den von ihr beauftragten Dritten nach vorheriger Ankündigung bzw. Terminvereinbarung der Zutritt und allenfalls die Zufahrt zu den Citycom-Einrichtungen sowie eine Halte- bzw. Parkmöglichkeit für ein Service-KFZ zu gewähren. Mit Vertragsabschluss wird seitens Citycom dem Kunden ein technisch Verantwortlicher als Ansprechpartner benannt.

 

6. Miete von Geräten und Einrichtungen

Der Kunde kann Geräte, die er für die Nutzung der bereitgestellten Telekommunikationsdienstleistungen benötigt, je nach Verfügbarkeit von Citycom anmieten. Diese Geräte werden in der Folge als Mietgeräte bezeichnet. Der Kunde haftet ab Übergabe des Mietgerätes für Beschädigung und Verlust; es sei denn, die Beschädigung oder der Verlust wurde von Citycom oder von ihr beauftragten Dritten verschuldet. Der Bestand des Mietvertrages und die Kundenverpflichtung zur Zahlung des Mietentgeltes werden durch eine vom Kunden zu vertretende Beschädigung des Mietgerätes nicht berührt. Der Kunde hat die Mietgeräte in dem Zustand zu erhalten, in dem sie ihm übergeben wurden. Der Kunde ist verpflichtet, Gefahren für die Mietgeräte oder das Eigentum daran unverzüglich Citycom bekanntzugeben. Das gilt vor allem bei Gefahr durch Eingriffe Dritter oder behördlichen Verfügungen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

An den Kunden verkaufte Geräte und Einrichtungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Citycom.

 

8. Entgelt

Für die Installation der Citycom-Einrichtungen ist Citycom vom Kunden ein einmaliges Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich nach dem tatsächlichen Material- und Zeitaufwand unter Berücksichtigung der von Citycom bekanntgegebenen Material- und Lohnkosten bzw. Installationssätze ergibt. Der Kunde und Citycom können jedoch abweichend davon ein Pauschalentgelt vereinbaren. Für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen gemäß dem Vertrag ist vom Kunden ab Leistungsbeginn ein regelmäßiges Entgelt zu leisten. Im ersten Monat richtet sich die Höhe des fixen Betrages des regelmäßigen Entgelts aliquot nach der Anzahl der nach Leistungsbeginn verbleibenden Tage des jeweiligen Monats. Der Kunde trägt sämtliche auf Grund eines Vertrages mit Citycom zu entrichtende Steuern und Gebühren. Citycom behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten und nicht beeinflussbaren Kosten (z.B. Wegekosten oder Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 TKG 2003) oder bei Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des regelmäßigen Entgelts vor. Das Kündigungsrecht nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bleibt davon unberührt.

 

9. Zahlungsmodalitäten, Einwendungen, Reklamationen, Aufrechnung und Vorauszahlung

Citycom stellt das einmalige Entgelt („Einmalbetrag“) gemäß Punkt 8 sofort nach Abschluss der Installationsarbeiten der Citycom-Einrichtungen mit dem ersten, laufend zu entrichtenden, regelmäßigen Entgelt in Rechnung. Der Abrechnungszeitraum für das regelmäßig laufende Entgelt ist jeweils einzelvertraglich zu vereinbaren. Die Rechnungen werden nach einzelnen Telekommunikationsdienstleistungen bzw. Entgeltarten gegliedert. Das Entgelt wird in Form eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Einzelentgeltnachweises dargestellt werden, sofern der Kunde dem nicht widerspricht. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung in Intervallen, die drei Monate nicht überschreitet. Verbrauchsabhängigen Entgelte werden immer maximal in Intervallen von 3 Monaten abgerechnet. (§ 25 Abs 4 Z 6 TKG 2003). Forderungen der Citycom sind prompt netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Zahlungsarten sind Erlagschein oder Abbuchungsauftrag. Nebenspesen (z.B. Kosten für Überweisungen) gehen zu Lasten des Kunden. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung (=Einspruchsfrist) schriftlich einzubringen, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Wird die Richtigkeit der Rechnung vom Kunden bezweifelt, ist von diesem – nach allenfalls vergeblichem (z.B. telefonischem) vorangegangenem Versuch einer Klärung mit Citycom – binnen der oben genannten Einspruchsfrist ein schriftlicher Antrag an Citycom auf Überprüfung der Rechnung („Lösungsversuch“ durch schriftliche Reklamation) zu stellen und wird Citycom daraufhin alle der Ermittlung dieses Betrages zugrundeliegenden Faktoren binnen 4 Wochen überprüfen und dem Kunden gegenüber, gemäß dem Ergebnis dieser Überprüfung, entweder die Richtigkeit der Rechnung schriftlich bestätigen oder die Rechnung berichtigen. Unbeschadet jeder (auch bloß mündlichen) Reklamation ist der reklamierte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig. Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen eine Rechnung zur Kenntnis gebracht, wo wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgehoben. Unabhängig davon kann Citycom den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten 3 Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen. Zuviel eingehobene Beträge werden samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag dem Kunden rückerstattet. Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem Euribor p.a. fällig. Außerdem hat der Kunde alle zur zweckentsprechenden Verfolgung von Ansprüchen der Citycom auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen zu ersetzen. Ungeachtet anderslautender Widmungserklärungen des Kunden ist Citycom ermächtigt, eingehende Geldbeträge vorerst zur Abdeckung von aufgelaufenen Kosten, Spesen, Barauslagen, Verzugszinsen und zuletzt für die Tilgung des offenen Rechnungsbetrages heranzuziehen. Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber Citycom ist nur möglich, sofern entweder Citycom zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen, die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von Citycom anerkannt wurde. Citycom kann bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, wenn zu befürchten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommen könnte.

 

10. Haftung

Neben den im Telekommunikationsgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Haftungsbeschränkungen gilt:
Citycom haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen bei Personenschäden – der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Die Haftung von Citycom ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit € 75.000,– gegenüber dem Einzelnen mit € 7.500,– beschränkt. Citycom haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verursacht hat. Citycom haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, höherer Gewalt (z.B. atmosphärische Entladungen) oder Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Der Kunde hat die von Citycom oder durch von ihr beauftragte Dritte überlassenen Einrichtungen und die Telekommunikationsdienstleistungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde haftet Citycom für Schäden, die Citycom durch Verlust, Beschädigung ihrer Einrichtungen oder Überlassung der Einrichtungen an Dritte entstehen. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Kunde und der Dritte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.

 

11. Servicequalität – Änderungen

Die ”service level agreements”, die Bestandteil der technischen Leistungsbeschreibung sind, regeln die einzelnen Servicequalitäten (Art und Qualität der Telekommunikationsdienstleistungen) näher. Bei Nichteinhaltung dieser Servicequalitäten werden gemäß vertraglicher Vereinbarung Preisnachlässe in den nächsten Abrechnungen gutgeschrieben, womit sämtliche Ansprüche des Kunden abgegolten sind. Die Servicequalitäten werden für jede bereitgestellte Telekommunikationsdienstleistung getrennt ermittelt. Sollte es erforderlich sein oder für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen eine technische Verbesserung darstellen, ist Citycom oder ein von ihr beauftragter Dritter zur Änderung oder zum Austausch der Citycom-Einrichtungen berechtigt. Der Kunde wird darüber mindestens 2 Wochen vorher in Kenntnis gesetzt. Der Kunde hat den Austausch oder die Abänderung zu ermöglichen und Citycom oder von ihr damit beauftragten Dritten jederzeit Zutritt zu den Einrichtungen und Geräten zu gewähren.

 

12. Störungen und Wartungsarbeiten, die nicht in die Servicequalitäten eingerechnet werden

Folgende Zeiträume werden in die Servicequalitäten nicht eingerechnet:
Vom Kunden zu vertretende Störungen oder Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung, Störungen, die von Dritten zu vertreten sind, insbesondere weil sie durch von Dritten angemietete Übertragungswege auftreten, Störungen auf Grund höherer Gewalt, Betriebsunterbrechungen, die zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes notwendig sind und von denen der Kunde mindestens 48 Stunden vorher verständigt wurde sowie notwendige Wartungsarbeiten. Citycom und deren Erfüllungsgehilfen haften in diesen Fällen nicht für die Nichteinhaltung der im Vertrag vereinbarten Servicequalitäten, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

13. Entstörung

Citycom oder von ihr beauftragte Dritte haben mit der Behebung von Störungen entsprechend den in den technischen Leistungsbeschreibungen vereinbarten Entstörklassen ohne schuldhafte Verzögerung zu beginnen, wobei der Kunde Citycom bei der Lokalisierung des Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen hat. Insbesondere hat der Kunde die Entstörung zu ermöglichen und Citycom und den von ihr beauftragten Dritten nach vorheriger Ankündigung bzw. Terminvereinbarung Zutritt zu gewähren. Wird Citycom zu einer Störungsbehebung gerufen und festgestellt, dass entweder keine Störung bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen vorliegt oder die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde Citycom den entstandenen Aufwand zu ersetzen.

 

14. Leistungsbeschreibung

Die Leistungen der Citycom werden grundlegend durch die uns erteilten Telekom-Lizenzen beschrieben und sind auf der Internet-Homepage der Citycom (www.citycom-austria.com) ersichtlich. Betreffend die exakte Spezifizierung der einzelnen Telekommunikationsdienstleistungen gelten die in Ergänzung zur Produktinformation vorhandenen, technischen Leistungsbeschreibungen bzw. die vertraglich festgeschriebenen, detaillierten technischen Angaben und Werte.

 

15. Übertragungsrechte

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag kann Citycom ohne Zustimmung des Kunden an verbundene Unternehmen oder an weiter Tochtergesellschaften der Holding Graz GmbH mit schuldbefreiender Wirkung übertragen. Davon verständigt Citycom den Kunden. Der gänzliche oder teilweise Eintritt eines Dritten in die Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Citycom. In diesem Fall haften beide Kunden für die Pflichten des alten Kunden zur ungeteilten Hand.

 

16. Sperre von Telekommunikationsdienstleistungen

Citycom ist berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise einzustellen, wenn wesentliche vertragliche Pflichten durch den Kunden verletzt werden oder Umstände vorliegen, welche die Leistungserbringung für Citycom unzumutbar machen, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebes anderer Telekommunikationsdienstleistungen der Citycom oder ihrer Vertragspartner durch Einrichtungen oder Handlungen des Kunden, wenn mit Hilfe der Telekommunikationsdienstleistungen der Citycom durch den Kunden eine strafgesetzwidrige Handlung verwirklicht wird, bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Leistungseinstellung unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder sonst Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegt. Vor Durchführung einer Sperre bzw. Trennung von Telekommunikationsdienstleistungen wird der Kunde von Citycom informiert. Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann Citycom einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht zugelassene Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzanschlusspunkt zu entfernen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann Citycom den Anschluss vom Netz oder Dienst abtrennen. Erhebt der Kunde jedoch nach Erhalt der Aufforderung Einspruch und ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung nicht gegeben, darf Citycom den Anschluss zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muss die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

 

17. Vertragsdauer, ordentliche Kündigung

Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten werden in den jeweiligen Einzelvereinbarungen geregelt. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, werden Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung ist jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.

 

18. Außerordentliche Kündigung

Citycom hat das Recht (ohne Nachfristsetzung), den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Kunde trotz Aufforderung (Pkt. 17.) gröblich oder wiederholt wesentliche vertragliche Pflichten verletzt, bei Tod oder Liquidation des Kunden, wenn mit Hilfe der Telekommunikationsdienstleistungen der Citycom eine strafgesetzwidrige Handlung verwirklicht wird oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder sonst Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegt. Wird bei einem Konkurs des Kunden der Vertrag durch den Masseverwalter fortgeführt, kann Citycom das weitere Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Citycom sind im Falle einer außerordentlichen Kündigung bereits erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch für Telekommunikationsdienstleistungen, die der Kunde noch nicht übernommen hat oder bei von Citycom erbrachten Vorbereitungshandlungen. Citycom steht überdies das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Geräte und Einrichtungen zu verlangen.

 

19. Regelungsgegenstand, Geltungsbereich, Erfüllungsort

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern auf dem Sektor der Telekommunikation, auch zukünftige und auch, wenn dies in einzelnen späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn Citycom diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Änderungen des Vertrages und seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck – und damit dem Willen der Geschäftspartner – am nächsten kommt. Dies gilt nicht, würde das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz.

 

20. Änderung der AGB, Entgeltänderung

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Entgeltbestimmungen werden von Citycom in geeigneter Form kundgemacht. Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig wird der Kunde auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hingewiesen sowie darauf, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen wird dem Kunden auf Verlangen zugesendet.

 

21. Streitschlichtung

Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Citycom über eine behauptete Verletzung des Telekommunikationsgesetzes sind beide Vertragspartner berechtigt, die Regulierungsbehörde im Sinne des § 122 TKG 2003 anzurufen. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können die Vertragspartner und Interessensvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere
1. betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigt gelöst worden sind, oder
2. über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,
der Regulierungsbehörde vorlegen. Citycom ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Vertragspartnern ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Citycom weist ausdrücklich darauf hin, dass gemäß den Verfahrensrichtlinien der Regulierungsbehörde eine Anrufung erst nach Befassen von Citycom durch den Kunden mittels Reklamation (siehe Pkt. 9.) möglich ist.

 

22. Sonstiges

Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt grundsätzlich für jeden der Vertragspartner unberührt. Die Anwendung des UNCITRAL Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Citycom gilt ausschließlich österreichisches Recht und zwar ohne seine Verweisungsnormen auf fremdes Recht.

Stand: 22.12.2008